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11. März 2026
ZA – INFO/26
Weitergabe von Informationen nach dem
Informationsfreiheitsgesetz IFG
(BGBl. I Nr. 5/2024, §16 SchUG, LBVO)
aus: Bundesministerium Bildung Informationsfreiheitsgesetz, Handreichung für Schulleitungen, Wien 2025
Die Informationsfreiheit (IFG) trat mit 1. September 2025 in Kraft und beruht auf zwei grundlegenden Säulen:
- Informationspflicht („proaktiv“)
Bestimmte Informationen von allgemeinem Interesse werden eigenständig veröffentlicht, ohne dass dafür zuerst ein Antrag gestellt werden muss. - Informationszugang auf Antrag
Alle Menschen können künftig Informationen bei öffentlichen Stellen beantragen. Sie erhalten – soweit kein rechtlicher Hinderungsgrund besteht – Zugang zu den beantragten Informationen.
Das IFG verfolgt das Ziel, Verwaltungsinformationen von öffentlichem Interesse für alle Menschen möglichst leicht zugänglich zu machen. Es fördert Transparenz und stärkt die Bürgernähe.
Schulen selbst sind keine Behörden im Sinne des IFG.
Schulleitungen oder einzelne Schulen dürfen keine Bescheide ausstellen, wenn es um die Ablehnung von Auskunftsbegehren nach dem IFG geht. Diese Bescheide sind jedoch gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine Auskunft nicht oder nur teilweise erteilt wird (zum Beispiel aus Datenschutzgründen, zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten oder aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes).
Deshalb leiten Schulleitungen alle Anfragen, die ausdrücklich als Informationsbegehren auf Basis des IFG gestellt werden, unverzüglich an die Bildungsdirektion weiter. Die Bildungsdirektion bearbeitet jene Fälle, die über den regulären Informationsaustausch hinausgehen.
Diese zentrale Bearbeitung ist erforderlich, um rechtliche und organisatorische Vorgaben einzuhalten. Dazu zählen etwa Fristen für die Erteilung von Auskünften.
Beispiele für Routineanfragen:
Schulleitungen können weiterhin selbst Anfragen zu alltäglichen Themen beantworten. Das gilt auch für Anfragen von Personen, die nicht mit der Schule verbunden sind (z. B. Fragen zur Klassengröße, Aufnahmekriterien oder zum Leitbild). Es empfiehlt sich, solche allgemeinen Informationen direkt weiterzugeben, um die Bürgernähe zu erhalten.
Besondere Regelungen zu Statistik und spezialgesetzlichen Daten:
Die Abfrage spezieller Daten, insbesondere aus der Bildungsdokumentation oder Erhebungen wie IKMplus, ist klar geregelt (siehe Handreichung).
Um Schulleitungen und Lehrpersonen Orientierung zu geben, finden Sie in der Handreichung zum IFG Beispiele, welche Anfragen direkt beantwortet werden können und welche Sie an die Bildungsdirektion weiterleiten müssen.
Für Fragen zum Informationsfreiheitsgesetz wenden Sie sich bitte an folgende E-Mail-Adresse:
Um Missverständnisse der Interpretation des Informationsfreiheitsgesetzes zu vermeiden, stellen wir fest:
Die Information der Erziehungsberechtigten durch Lehrpersonen in Bezug auf die Beurteilung der Schülerin/des Schülers ist im §19 SchUG und in der LBVO geregelt.
aus: § 19 SchUG
(1) Die Erziehungsberechtigten … sind von der Beurteilung der Leistungen der Schülerin/des Schülers durch Schulnachrichten … in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten … durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, sowie bei Bedarf die Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Lehrerinnen und Lehrer den Erziehungsberechtigten, … auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.
Die Informationen der Erziehungsberechtigten durch Lehrpersonen unterliegen nicht dem Informationsfreiheitsgesetz, da sie nicht im allgemeinen Interesse liegen. Deshalb müssen sie auch nicht auf Antrag im Sinne des IFG beantwortet werden.
Wir empfehlen das schriftliche Festhalten der Anfragen an die Schule und gegebenenfalls deren Weiterleitung an die Bildungsdirektion.
Das Anfertigen eines Gesprächsprotokolls kann in heiklen Situationen unterstützend sein.

| Wir dürfen Sie auf eine IT-Bestellaktion der Firma „AfB“, 9020 Klagenfurt, Rosentalerstraße 143, Tel.: 0664/2120085, speziell für LehrerInnen, hinweisen (siehe Anlage). Die Firma AfB ist eine mildtätige und gemeinnützige Gesellschaft zur Schaffung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung. Bitte beachten Sie den Aktionszeitraum: ab sofort bis 27.03.2026 Bestellungen bitte direkt per E-mail mit dem Betreff „Ostern“ an: |
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